1. Grundsätzliche Überlegungen

 

„Die gemeinsame Erziehungsaufgabe (von Schule und Eltern) verpflichtet zu vertrauensvollem und partnerschaftlichem Zusammenwirken.“ (Schulgesetz, § 2 (5)).

 

Deshalb ist der in erzieherischer Verantwortung begründete Wunsch von Erziehungsberechtigten, am Unterricht des eigenen Kindes teilzunehmen, als Chance vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenwirkens grundsätzlich zu begrüßen. Jeder Unterrichtsbesuch hat zugleich Auswirkungen auf den Unterricht und beeinflusst das Verhalten aller beteiligten Personen. Daher sollten folgende Aspekte beachtet werden:

 

(1)    Jede Person, die am Unterricht einer Klasse aufmerksam teilnimmt, erhält einen Eindruck vom Verhalten und der Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler der Klasse.

Jede Schülerin/jeder Schüler einer besuchten Klasse hat aber ein Recht auf Schutz der Privatsphäre. Die Einhaltung der Verschwiegenheit über alle im Unterricht beobachteten Aktivitäten/Leistungen der Schülerinnen/der Schüler, Lehrkräfte und Erziehungsberechtigten sind zu wechselseitigem Schutz unabdingbar.

 

(2)    Schülerinnen/Schüler sind im Allgemeinen befangen, wenn eine fremde Person am Unterricht teilnimmt. Sie fühlen sich beobachtet und evtl. auch beurteilt. Gerade leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler können in solchen Situationen zusätzlich belastet sein. Eine normale pädagogische und unterrichtlich-produktive Arbeit ist so nur eingeschränkt zu leisten. Unterrichtsbesuche durch Eltern sollen deshalb die Ausnahme bleiben.

 

(3)    Die Lehrkraft entscheidet und verantwortet die didaktische und methodische Konzeption einer besuchten Unterrichtsstunde. Erziehungsberechtigte haben keinen Anspruch/kein Recht, sich aktiv am Unterricht zu beteiligen. Umgekehrt können sie auch nicht gegen ihren Willen in die Gestaltung des Unterrichtes einbezogen werden.

 

(4)    Offene Fragen sollten im gemeinsamen Nachgespräch geklärt werden. Die Sprechstunde der Lehrkraft bietet dafür den zweckmäßigen Rahmen.

 

Auf keinen Fall darf ein Konflikt zwischen einer Lehrkraft und den Erziehungsberechtigten vor einer Klasse ausgetragen werden.

(5)    Leistungsüberprüfungen, vor allem Klassenarbeiten und schriftliche Überprüfungen, sind oft langfristig terminiert. Auch die Termine besonderer Unterrichtsveranstaltungen (z.B. Unterrichtsgänge, Filmvorträge oder sportliche Wettkämpfe) können aus verschiedenen Gründen nicht verlegt werden.

Organisatorische Belange haben deshalb bei der Planung von Unterrichtsbesuchen Vorrang.

 

2. Organisation im Einzelnen

2.1 Allgemeines:

 

(1)    Um die Teilnahme von Erziehungsberechtigten am Unterricht des eigenen Kindes organisatorisch zweckmäßig in das Schulgeschehen einzubinden, werden jeweils bis zu vier Besucherinnen/Besucher in einer Unterrichtsstunde zugelassen.

 

(2)    Pro Klasse und Fach wird die Besuchsmöglichkeit auf einen Hospitationstermin pro Monat beschränkt.

 

(3)    Ein Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Unterrichtsstunde besteht wegen möglicher zwingender kurzfristiger Stundenplanänderungen nicht.

 

(4)    Bei Klassenarbeiten und angekündigten schriftlichen Überprüfungen können keine Unterrichtsbesuche stattfinden.

 

2.2 Verfahrensregelung

 

(1)    Der Antrag auf Teilnahme am Unterricht muss spätestens eine Woche vor dem gewünschten Termin bei der betroffenen Lehrkraft schriftlich gestellt werden.

 

(2)    Die Lehrkraft entscheidet unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen und der pädagogischen Situation der Lerngruppe über den Antrag und teilt dies dem Antragsteller möglichst umgehend mit.

 

(3)    Sind die Erziehungsberechtigten mit einer Ablehnung nicht einverstanden und kann eine Einigung mit der betreffenden Lehrkraft erzielt werden, so wenden sie sich zunächst an die Schulleitung. Wird auch hier keine Einigung erzielt, so besteht die Möglichkeit, den Schulelternbeirat oder ggf. den Schulausschuss einzuschalten.

 

Durch Beschluss des Schulternbeirates vom 18. September 1996 und der Gesamtkonferenz vom 30. September 1996 in Kraft gesetzt.

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